Lohnabrechnung Augsburg

Wichtige Downloads und allgemeine Infos

Steuerberater Lohnbuero AM

Inflationsausgleichsprämie:
Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Lohnbüro Am übernimmt die komplette Abwicklung Ihrer laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre Lohnabrechnung bisher durch einen Steuerberater oder selbst erstellt haben.

Bei Lohnbüro AM haben Sie zu Beginn unserer Zusammenarbeit einen festen Ansprechpartner. Ich bespreche mit Ihnen die Anforderungen und stimme die Ersteinrichtung Ihres Unternehmens und ggf. die Übernahme der Daten von Ihrem Steuerberater ab. Sie legen noch den Starttermin für die monatliche Lohnabrechnung fest und ab wann Veränderungen immer abfragt werden. Komfortable Zusammenarbeit mit geringem Zeitaufwand.

Ist die Ersteinrichtung erledigt, beschränkt sich Ihr Zeitaufwand auf die monatliche Übermittlung der Bewegungsdaten. Darunter verstehe ich bei Löhnen, die geleisteten Stunden oder z.B. Ein- oder Austritte von Mitarbeitern. Die Übermittlung der Bewegungsdaten erfolgt schriftlich, per Mail. Kurz vor dem Abrechnungstermin besprechen wir die Daten nochmal und Sie geben die monatliche Lohnabrechnung dann frei. Erfahrungsgemäß beträgt Ihr durchschnittlicher Zeitaufwand nicht mehr als fünfzehn Minuten im Monat.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 angepasst. Zusammenfassend ergeben sich im Vergleich zur letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien folgende rechtliche Änderungen:

Erhöhung der Minijob-Grenze

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 Euro.

Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat
Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat galten bis zum 31. Dezember 2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen entfallen zum 1. Januar 2024.

Buchhaltung | Lohnbüro
Altervorsorge- Lohnbuero AM

Minijobs und betriebliche Altersvorsorge

immer mehr Arbeitgeber bieten auch ihren Minijobbern eine betriebliche Altersvorsorge an. Wie sich hier eine Entgeltumwandlung auswirkt erfahren Sie hier.

Der bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Der bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Der BAV Höchstbeitrag 2024 beträgt EUR 604 (Monat) bzw. EUR 7.252 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 302 (Monat) bzw. EUR 3.626 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Der bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Jeder Mitarbeiter/in hat die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Seit 01.01.2022 hat der Arbeitgeber/in einen Zuschuss zu zahlen. Dieser liegt bei 15% und ist zugunsten des Arbeitnehmers/in an die jeweilige Versorgungseinrichtung zu zahlen. Der Zuschuss ist beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Mehr als 538 Euro und trotzdem Minijobber!!

Beispiel: Eine Bürohilfe verdient monatlich 650 Euro Brutto. Sie vereinbart eine Entgeltumwandlung von 120 Euro zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist in der RV versicherungspflichtig. Dieser Betrag ist beitrags- und steuerfrei.

Es ergibt sich folgende Rechnung:

650 Euro ./. 120 Euro = 530 Euro

Die Beschäftigung ist somit ein Minijob, weil das Entgelt nach der Umwandlung die Grenze von 520 Euro nicht übersteigt.

Sie müsste bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.

Urlaubsgeld

– wie wirken sich Einmalzahlungen im Minijob aus

Ein Minijob liegt vor, wenn regelmäßig monatlich nicht mehr als 538 Euro (2024) verdient wird und die Jahresgrenze von 6.456 Euro nicht überstiegen wird.

Einmalzahlungen werden aus bestimmten Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt. Anrechnung auf die Verdienstgrenze:

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden dem Verdienst hinzugerechnet.

Einmalzahlungen wie z.B. Jubiläumszahlungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst, weil es keine jährlich wiederkehrende Zuwendungen sind.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer/in verdient 500 Euro im Monat und erhält ein Urlaub,-oder Weihnachtsgeld in Höhe von 700 Euro. Der Arbeitgeber/in muss folgende Berechnung vornehmen: 500 Euro x 12 Monate = 6000 Euro + 700 Euro = 6700 Euro.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 559 Euro (6700 Euro / 12 Monate) es ist kein Minijob mehr.

Ein Minijobber/in erhält regelmäßig 520 Euro im Monat. Aufgrund einer längeren Betriebszugehörigkeit wird eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 800 Euro bezahlt. Dieser Betrag wird bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um eine jährliche wiederkehrende Zuwendung handelt. Es ist weiterhin ein Minijob.

Urlaubsgeld | Lohnbüro
Mandaten Lohnbuero

In einem Midijob können Ihre Mitarbeiter zwischen 538 und 2.000 Euro im Monat verdienen.

Dieses Beschäftigungsverhältnis bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern bedeutende Vorteile: prozentual günstige Abgaben und gleichzeitig volle Sozialversicherung. Das müssen Sie beachten.

Unter einem Midijob versteht man in Deutschland ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mehr als 538 Euro und weniger als 2.000 Euro verdient. Simpel gesprochen beginnt der Midijob also dort, wo der Minijob aufhört.

Analog zum Begriff Midijob wurde auch der Terminus „Beschäftigung in der Gleitzone“ bzw. seit dem 1. Juli 2019 auch „die Beschäftigung im Übergangsbereich“ verwendet. Diese Begriffe zeigen die Kernidee des Midijobs an: Der Arbeitnehmer hat durch die o.g. Ober- und Untergrenze einen echten Spielraum im Verdienst. Sollte ein Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen nachgehen, so ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend für die Einordnung des Arbeitsverhältnisses.

Der Midijobber zahlt Abgaben an alle Sozialversicherungsträger sowie Steuern. Die Arbeitnehmerbeiträge liegen allerdings unter denen, die ein regulärer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigter zahlen muss. Ein Midijobber zahlt verringerte Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung, erwirbt aber trotzdem die vollen Rentenansprüche, beispielsweise auch auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Lohnsteuer zahlt ein Midijobber nur in bestimmten Fällen. Entscheidend ist, ob der Midijob Haupt- oder Nebenberuf ist. Außerdem spielt die Steuerklasse eine Rolle: Wer in der Steuerklasse I bis IV gemeldet ist, zahlt keine Lohnsteuer. In den Klassen V und VI wird Lohnsteuer fällig – denn Steuerklasse V ist nur in Kombination mit Steuerklasse III des Ehepartners wählbar und in Steuerklasse VI wird der Midijob als Tätigkeit neben dem Hauptberuf versteuert.

Ein Midijobber ist kranken- und pflegeversichert und zwar zu niedrigen Beiträgen, erhält aber die vollen Leistungen. Bei längeren Erkrankungen hat der Midijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld.

Midijobber erhalten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – wenn sie den Midijob für mindestens 12 Monate am Stück ausgeübt haben. Höhe des Arbeitslosengeldes: 60 Prozent vom Durchschnittsnettoverdienst der vergangenen 12 Monate; 67 Prozent, wenn Kinder da sind. Dauer der Zahlung: 12 Monate.

Die Abgaben, die Sie als Arbeitgeber bei einem Minijob an die Minijobzentrale abführen, betragen 28 Prozent. Diese setzen sich aus Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung (15 Prozent) und Krankenversicherung (13 Prozent) zusammen. Wenn sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt er Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent.

Bei einem Midijob hingegen beträgt die Belastung für Sie als Arbeitgeber weniger als 20 Prozent, weil nur die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags fällig wird.

Beispiel: Beitragsbelastung Arbeitgeber bei Minijob 450 € x 28 Prozent = 126 Euro

Beitragsbelastung Arbeitgeber bei Midijob 451 € x 19,875 Prozent = 89,63 €

Während die Anmeldung beim Minijob vollständig von der Minijob-Zentrale abgewickelt wird, muss der Arbeitgeber den Midijob bei sämtlichen Sozialversicherungen anmelden und mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern abrechnen. Das macht den Prozess aufwändiger.

Wichtig: Neben dem regelmäßigen monatlichen Einkommen zählen auch eventuelle Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zum Bruttoarbeitsentgelt dazu.

Bei eventuellen Schwankungen des monatlichen Einkommens erfolgt von Seiten des Arbeitgebers entweder eine Schätzung oder eine Durchschnittsberechnung – die dann als Grundlage für Abgaben und Steuern gilt.

Ausnahmen: Alle Ausbildungsverhältnisse fallen nicht unter den Midijob – also weder Praktikanten noch Auszubildende oder Absolventen eines sozialen Jahres. Studenten können allerdings einen Midijob ausüben, sie müssen lediglich einen Rentenbeitrag abführen. Geregelt ist die Beschäftigung im Übergangsbereich im Sozialgesetzbuch (SGB) IV.

 

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